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Satzung

§ 1 Vereinsname, -sitz und Geschäftsjahr

a) Der Verein heißt Marabou e.V. — Amitié Haitiano-Européenne.

b) Er hat den Sitz in Tübingen.

c) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

a) Zweck und Ziel des Vereins ist humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit in Haiti. Darüber hinaus will der Verein zur Verständigung und Freundschaft zwischen haitianischer und europäischer Kultur beitragen.

b) Der Verein setzt seine Ziele durch die Initiierung und Förderung von eigenen Projekten in Haiti im Bereich von Medizin, Bildung, Erziehung, Kinder- und Jugendarbeit und Landwirtschaft durch.
Dies geschieht u.a. durch die Betreuung und schulische Weiterbildung von Straßenkindern und Kindern aus armen Verhältnissen, sowie durch den Aufbau einer langfristigen Versorgung an Grundnahrungsmitteln, Grundbedürfnissen und einer medizinischen Grundversorgung.
In Deutschland setzt sich der Verein für den interkulturellen Austausch zwischen Haiti und Europa ein. Dies kann z.B. in Form von Veranstaltungen und Festen zwischen Haitianern und Europäern sein.

§ 3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 52 und § 53 der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Bei dem Ausscheiden von Mitgliedern oder bei der Auflösung/Aufhebung des Vereins, haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.

b) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und die Mitgliedschaft wird durch den Beschluß des Vorstandes erworben.

c) Wird eine Mitgliedschaft abgelehnt, so kann dies ohne Angaben von Gründen geschehen.

d) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

e) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

f) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach seiner Anhörung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied grob fahrlässig oder nachhaltig gegen den Zweck oder das Ansehen des Vereins verstößt. Dem Mitglied ist der Ausschlussantrag mindestens 2 Wochen vor Anhörung schriftlich mitzuteilen.

g) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn er trotz 2maliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb einer 3-Monats-Frist nach Absendung der 2. Mahnung im Rückstand ist.

h) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

a) Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

b) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

c) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung

d) Der Jahresbeitrag ist jährlich im voraus in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1) der Vorstand

2) die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

b) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien über die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

c) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

d) Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Wahl des Vorstandes für 2 Jahre und der Beiratsmitglieder für 1 Jahr
  • Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Bericht des Beirates entgegen
  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates
  • Eine Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

e) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

f) Der Vorstand ruft mindestens 1 Mal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung sein. Dies soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung geschehen.

g) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

h) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Vorstand

a) Folgende Entscheidungen werden vom Vorstand getroffen

  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und die Erstellung eine Jahresberichts
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Der Vorstand ist verpflichtet mindestens 2 Mal im Jahr (im Abstand von 6 Monaten) alle Vereinsmitglieder schriftlich über den aktuellen Verlauf von Projekten, Planungen, etc. zu informieren.

b) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

c) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt, die von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.

d) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten. (i.S.d. § 26 BGB)

e) Der Vorstand lädt schriftlich 4 Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

f) Der Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere hat er die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten. Ein anderes Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse.

g) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an ein S.O.S Kinderdorf vorzugsweise in Haiti (Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., Menzinger Straße 23, 80638 München) und ist unter der Auflage entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäss des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 10 Beirat

a) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Beirat. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr.

b) Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Der Beirat hat das Recht jederzeit eine Prüfung, insbesondere eine Kassenprüfung vorzunehmen.

Satzung vom 12.06.2004; zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.09.2021


 

Liste der Gründungsmitglieder

Hugues Monice, Monika Jekelius, Doris Jekelius, Bettina Reisser, Jean Robert Raymond Fleurival, Stéphane Godot, Stella Giannakou, Thomas Grabe, Martin Köder, Saskia Matias y Papenberg, Karine Garnier, Isabell Orth